Was viele nicht wissen: Laut § 238 Abs. 2 HGB muss jede Mail, die einem Handelsbrief entspricht, archiviert werden. Als Handelsbrief werden alle E-Mails verstanden, die der Geschäftskorrespondenz eines Unternehmens dienen. Weiterhin unterliegen nach § 147 AO auch alle E-Mails mit steuerrechtlichem Bezug der Archivierungspflicht. Aber was bedeutet das denn nun genau? Welche E-Mails muss ich archivieren?
E-Mails mit folgenden Inhalten:
Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz
Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen
empfangene Handels- und Geschäftsbriefe
Buchungsbelege, Rechnungen, Anfragen, Angebote, Auftragserteilungen, Garantiefälle, Stornierungen u.v.m.
Sowohl verschickte als auch empfangene E-Mails müssen in diesem Fall archiviert werden. Im besten Fall archivieren Sie alle Ihre geschäftlichen E-Mails, damit Sie im Thema Datenschutz auf der sicheren Seite sind. Dabei gibt es einen wichtigen Punkt, den Sie beachten müssen, denn wenn Sie alle Unternehmenspostfächer archivieren, dürfen keine privaten E-Mails Ihrer Mitarbeiter ohne deren Zustimmung archiviert werden. Das heißt im besten Fall erlauben Sie keine privaten E-Mails in den geschäftlichen Postfächern oder Sie holen sich die Zustimmung Ihrer Mitarbeiter ein.